Klarstellung zur Tauwetterkontrolle

Offensichtlich herrscht bei einigen Auftraggebern aus dem Bereich des Gebäudemanagements der Irrtum vor, dass aufgrund der Novelle der Winterdienstverordnung nun die Tauwetterkontrolle Teil des Winterdienstes und daher nicht mehr separat zu vereinbaren wäre. Als Interessensvertretung haben wir diese Auffassung nun juristisch überprüfen lassen; mit dem eindeutigen Ergebnis, dass die Tauwetterkontrolle nach wie vor nicht automatisch den Winterdiensten zuzurechnen ist.

Aus der Textierung §93 Straßenverkehrsordnung (StVO) und der WDV 2011 ist die allgemeine Verpflichtung des Winterdienstunternehmens nicht ableitbar. Demnach besteht für die Winterdienstunternehmen keine Verpflichtung, die Tauwetterkontrolle in die jeweilige Vereinbarung zum Winterdienst allgemein aufzunehmen. Es handelt sich hierbei nach wie vor um eine Zusatzleistung, die gesondert zu beauftragen sowie gesondert zu entlohnen ist.

Klarstellung zur Meldung des verantwortlichen Beauftragten

In der Praxis kommt es in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung des verantwortlichen Beauftragten immer wieder zu Missverständnissen. Hiermit möchten wir Sie informieren, dass Sie als Winterdienstunternehmen nicht der Verpflichtung zur Meldung eines verantwortlichen Beauftragten der Stadt Wien unterliegen. Die Meldung hat ausschließlich seitens des Liegenschaftseigentümers (als juristische Person) zu erfolgen. Es besteht auch keine generelle Pflicht der Hausverwaltungen, ihr Winterdienstunternehmen bzw. den Schneeräumungsvertrag an die Stadt Wien zu melden. Den Schneeräumer muss der Liegenschaftseigentümer bzw. dessen Vertreter, die Hausverwaltung, nur dann nennen, wenn ein Strafverfahren nach der WDV (bzw. Nichtenfernung von Streusplitt) eingeleitet wurde.

Wien, im Oktober 2011

new nike football boots 2012 2017 - 002 - Nike Air Max 270 ESS Ανδρικά Παπούτσια Γκρι / Λευκό DM2462 | Giftofvision , Streetwear, Sneaker News and Release Dates